Waffenrecht

Das gültige Waffengesetz (WaffG) der Bundesrepublik Deutschland (gültig seit dem 25. Juli 2009)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

Abschnitt 2: Umgang mit Waffen oder Munition

Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis § 5 Zuverlässigkeit § 6 Persönliche Eignung § 7 Sachkunde § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze § 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen Unterabschnitt 2: Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen  § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen § 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten Unterabschnitt 3: Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen § 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine § 15a Sportordnungen § 15b Fachbeirat Schießsport § 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege § 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler § 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige § 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls Unterabschnitt 4: Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel § 21a Stellvertretungserlaubnis § 22 Fachkunde § 23 Waffenbücher § 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht § 25 Ermächtigungen und Anordnungen § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal Unterabschnitt 5: Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes § 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes § 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes § 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass § 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes Unterabschnitt 6: Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition § 37 Anzeigepflichten § 38 Ausweispflichten § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau Unterabschnitt 7: Verbote § 40 Verbotene Waffen § 41 Waffenverbote für den Einzelfall § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Abschnitt 3: Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten § 43a Nationales Waffenregister § 44 Übermittlung an und von Meldebehörden § 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten § 45 Rücknahme und Widerruf § 46 Weitere Maßnahmen § 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur  Angleichung an Gemeinschaftsrecht § 48 Sachliche Zuständigkeit § 49 Örtliche Zuständigkeit § 50 Kosten

Abschnitt 4: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 51 Strafvorschriften § 52 Strafvorschriften § 52a Strafvorschriften § 53 Bußgeldvorschriften § 54 Einziehung und erweiterter Verfall

Abschnitt 5: Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei  und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten § 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher § 57 Kriegswaffen

Abschnitt 6: Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften

§ 58 Altbesitz

Waffengesetz - WaffG

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach  Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige  waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz  näher geregelt.
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2  zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem  Gesetz genannt sind, ist verboten. (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der  Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt  1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist. (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind 1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können, 2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die  Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist  im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche (1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen. (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den  Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Abschnitt 2: Umgang mit Waffen oder Munition

Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine  Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen und Sachschäden - nachweist. (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn  der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im  Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in  regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen. (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen  Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.
§ 5 Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind         a) wegen eines Verbrechens oder b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. Mitglied a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit  richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, 5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die  Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer  Anstalt verwahrt worden ist. (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes  2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen  Abschluss des Verfahrens aussetzen. (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende  Erkundigungen einzuholen: 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister  hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
§ 6 Persönliche Eignung (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die  Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind, 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht  vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten  Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die  Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die  geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die  erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene  Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige  Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im  Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2. (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit  Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
§ 7 Sachkunde (1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit  Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der  öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche  Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und  Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition  entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. (3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne  Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.
Unterabschnitt 2: Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte  oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. (1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur  Eintragung des Erwerbs vorzulegen. (2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann  auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem  schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person  erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor  Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4  Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen  nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht  vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche  Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen  nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der  zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen  eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben. (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine  Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine  Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen  auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei  Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes  Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte  Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein). (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein  erteilt.
§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3  Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur erteilt werden, wenn sie 1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder 2. eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt. Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3  Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates  hierzu vorgelegt wird. (2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; 2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle, d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; 4. von einem anderen, a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder b) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt; 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; 6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt. (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; 3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt. (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; 3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an  genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt; 4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt; 5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer  Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber  hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, 2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten  Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen, 3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben, 4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen, 5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
Unterabschnitt 3:  Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen  und Schießen zu Jagdzwecken (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten  Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne  von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und 2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition). (2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. (3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung  mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen. (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen  nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des  Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich. (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1  Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen  Fassung verboten ist. (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Einund  Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis  führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem  Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird  eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. (8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in  der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die  Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des  sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der  Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und  Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten  Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des  Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des  Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen  erworben werden. (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr  als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen  für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung  des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragssteller regelmässig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.  (4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser  unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.
§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine (1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der 1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist, 2. mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat, 3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, 4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen hinwirkt, 5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, 6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten  Schießsportordnung organisiert und 7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen, b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen. (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben. (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder. (4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegenhaben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen.Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung. (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.
§ 15a Sportordnungen (1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten  Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig. (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der  Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt. (3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des Buchstabens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buchstaben a bis c des § 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind. (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit  Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports  Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.
§ 15b Fachbeirat Schießsport Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.
§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch  Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei  Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen. (2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu  tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von  in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege  benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der  Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. (3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen  außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach  Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem verantwortlichen Leiter der  Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn 1. in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt, 2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist, 3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu  befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder 4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen ist. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 verbunden werden. (4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei Vorliegen  einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis führen und  damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des Brauchtums benötigten Schusswaffen auch  im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass  Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen.
§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder  Munitionssammler (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für  eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel  unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in  bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines  Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1  fortführt.
§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder  Munitionssachverständige (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei  Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für  wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen. (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel 1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und 2. unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten  Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den  Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1a keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei  Monate ausgeübt wird.
§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von  Schusswaffen durch gefährdete Personen (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten  Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, 1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und 2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. (2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht  ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung,  Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf  der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer  Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen  oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der  Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen  kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18  anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. (4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten  Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde. (7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen  mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern,  zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt  werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind  oder werden sollen.
Unterabschnitt 4:  Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen  Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis  zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden. (2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt, 2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird, 3. der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine  Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden. (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des  Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer  unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde  anzuzeigen. (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter  und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
§ 21a Stellvertretungserlaubnis Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.
§ 22 Fachkunde (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt. (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit  Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über 1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde), 2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen, 3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen.
§ 23 Waffenbücher (1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen. (2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat ein  Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind, 2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist, 3. Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen.
§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht (1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: 1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat, 2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166), 3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die  Bezeichnung der Geschosse, 4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und 5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf dem Lauf und bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen. Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf Dauer erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Auf erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. (2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5  Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1  Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)  in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes  verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen,  die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die  Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung  der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird,  ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch  derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den  Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig  nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1  gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, dass die  Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist. (5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate  herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen  Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen. (6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt, die  Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit  Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24 1. Vorschriften zu erlassen über a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, c) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
2. zu bestimmen, a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind, b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind. (2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer  (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung  von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von  zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein. (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben  anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung  wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den  Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die  Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung  unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.  Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der  Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen  Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffenoder  Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch  wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und  Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher  schriftlich anzuzeigen. (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder  verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter  Aufsichtspersonen darf 1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), 2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine  Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung  und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft  gemacht sind. (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden  unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der  Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen. (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf  von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase  verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet  werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche  Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient. (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit 1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,     2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in       der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt   werden, a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat, c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen, d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Auf